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Personalvermittlungsprovision: keine Erstattung durch Arbeitnehmer

09.08.23

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die Beschäftigte dazu verpflichtet, eine vom Unternehmen für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist laut BAG unwirksam.

Ein Arbeitnehmer hatte mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, der durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommen war, und begann auf dieser Grundlage seine Tätigkeit am 1. Mai 2021. Das Unternehmen zahlte eine Vermittlungsprovision von rund 4.500 Euro an den Dienstleister und nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit sollten nochmals mehr als 2.200 Euro fällig werden.

Laut Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2022 von ihm selbst beendet wird. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber unter Verweis auf die entsprechende Klausel des Arbeitsvertrags einen Teilbetrag von rund 800 Euro aus dem letzten Monatsgehalt ein.

Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung dieses Betrags, weil die Regelung in seinem Arbeitsvertrag ihn aus seiner Sicht unangemessen benachteiligte und somit unwirksam war. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne des Arbeitnehmers entschieden (Urteil vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen: 1 AZR 265/22).

Die BAG-Richter stellten fest, dass die Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt hätte und somit unwirksam war. Er wäre dadurch in seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt worden, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen wäre. Der Arbeitgeber hat laut BAG grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Arbeitnehmer zu übertragen.

VAA-Praxistipp: Vor allem bei der Besetzung von Stellen für hoch qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen Unternehmen regelmäßig die Dienstleitung sogenannter Recruitingagenturen oder Headhunter in Anspruch. Das Urteil das BAG verdeutlicht ausdrücklich, dass die Kosten für diese Art der Personalbeschaffung allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis schnell wieder beendet.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter Juli 2023 und anschließend im VAA Magazin August 2023 veröffentlicht worden.

Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.

 Quelle: VAA



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