Pensionskassenrenten: BAG bestätigt Einstandspflicht des Arbeitgebers
20.06.12Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt haben, sind verpflichtet, durch Leistungsherabsetzungen entstandene Lücken aufzufüllen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Mit der Entscheidung vom am 19.06.2012 (Az. 3 AZR 408/10) bestätigten die Erfurter Richter ein zweitinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg von Juni 2011. Demnach müssen Arbeitgeber Versorgungslücken ausgleichen, wenn Pensionskassen von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, die Leistungen herabzusetzen.
Zugrunde liegt der Fall einer Pensionskasse in Duisburg, die aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage im Jahr 2003 beschließen musste, ab diesem Zeitpunkt die Renten Jahr für Jahr zum 1. Juli um 1,4 Prozent herabzusetzen. Diese Leistungsherabsetzung erfolgt für die betroffenen Betriebsrentner lebenslang. Die Pensionskasse hatte sich in ihrer Satzung das Recht zur Herabsetzung der Leistungen vorbehalten. Allerdings steht dieses Recht nur der Pensionskasse, nicht aber dem Arbeitgeber zu. Nach Ansicht des 3. Senats des BAG bestimmt das Betriebsrentengesetz klar, dass der Arbeitgeber auch bei mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung als „Letztverpflichteter“ unmittelbar haftet – beispielsweise bei der Pensionskassenzusage.
„Die Haftung besteht völlig zu Recht“, erklärt auch Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Axler. Im Auftrag unseres Partnerverbandes VAA – Führungskräfte Chemie hat Axler den Kläger durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht vertreten. „Es geht um eine Frage der Risikoverteilung“, betont die Kölner Rechtsanwältin. Der Gesetzgeber weise im Betriebsrentengesetz gerade dem Arbeitgeber – und nicht dem Arbeitnehmer – das Risiko zu, dass die einmal erteilte Versorgungszusage auch erfüllt werden könne, fasst Axler zusammen.
VAA-Praxistipp: Bezieher von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung – Arbeitnehmer und Pensionäre – sollten sich stets über ihre erworbenen Ansprüche informieren. Jegliche von Arbeitgebern, Direktversicherungen, Pensions- oder Unterstützungskassen vorgenommene Anpassungen müssen gründlich überprüft werden. Dazu können sich Forum-F3-Mitglieder jederzeit und kostenfrei vom juristischen Service des Verbandes beraten lassen.