Sie sind hier: fki-online.de / Informationen mit Mehrwert

Lange Kündigungsfristen – unüblich, aber zulässig

16.08.12

Kündigungsfristen von 18 Monaten sind nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber mindestens die gleiche Frist gilt wie für den Arbeitnehmer.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn bewegen sich für beide Seiten geltende Kündigungsfristen auch bei einer vergleichsweise langen Laufzeit innerhalb des vom Gesetzgeber akzeptierten Rahmens. Einzige Bedingung: Der Arbeitnehmer darf nicht gegenüber dem Arbeitgeber benachteiligt werden. In ihrem Urteil vom 8. Mai dieses Jahres (Az. 5 Ca 307/11) wiesen die Arbeitsrichter die Klage einer Führungskraft ab, die eine vertraglich vereinbarte anderthalbjährige Kündigungsfrist als unzumutbar angefochten hatte.

Im konkreten Fall hatte ein Einkaufsleiter einer europaweit tätigen Supermarktkette sein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Im Arbeitsvertrag war zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 18 Monaten festgelegt worden. Der als leitender Angestellter eingestufte Arbeitnehmer – in seinem Bereich mit Prokura und einem Hunderte Millionen Euro schweren Einkaufsvolumen ausgestattet – empfand die Kündigungsfrist als unzumutbare Benachteiligung und reichte Klage ein. Für die Gegenseite war der Einkaufsleiter dagegen ein Wissensträger von großer Bedeutung. Da die Lieferkonditionen in dessen Verantwortungsbereich auf langfristigen Verträgen mit Laufzeiten zwischen sechs und zwölf Monaten beruhten, hätte nach Meinung des Arbeitgebers ein frühzeitigerer Wechsel des Chefeinkäufers zu einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile zur Folge.

Das Heilbronner Arbeitsgericht betrachtete die Klage als zulässig, aber unbegründet. Zum einen sei der Kläger bei Vertragsschluss vom Arbeitgeber nicht unter Druck gesetzt worden. Auch habe es über die Dauer der Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auseinandersetzung mit dem Unternehmen gegeben. Des Weiteren bewerteten die Richter die Bindungsdauer von 18 Monaten in einem derart sensiblen Tätigkeitsbereich nicht als unangemessen. In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Abwägung zwischen dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers und dem Interesse des Klägers an einer freien Arbeitsplatzwahl keine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergeben hatte.

mehr



© 2024  Führungskräfte Institut GmbH    Datenschutz | Impressum | Sitemap