Insolvenzsicherung für Pensionskassen: Gesetzesänderung verabschiedet
12.06.20Der Bundesrat hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach künftig der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einstehen soll, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt und wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner ausfällt.
Für Pensionskassenzusagen wird mit der Neuregelung nachgeholt, was für die weiteren vier Durchführungswege Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie eingeschränkt auch für Direktversicherungen bereits gilt. Der deutsche Gesetzgeber folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die im Dezember 2019 im Rahmen einer vom VAA unterstützten Musterklage ergangen war.
Muss eine Pensionskasse aus wirtschaftlichen Gründen Leistungen kürzen und kann deshalb die vom Arbeitgeber zugesagte Rente nicht mehr in vollem Umfang zahlen, haftet der ehemalige Arbeitgeber unmittelbar für die entstehende Differenz. Ist aber der ehemalige Arbeitgeber insolvent, geht der betroffene Betriebsrentner leer aus. Bislang war eine Insolvenzsicherung für diesen Fall nicht vorgesehen.
Zukünftig erhält der Berechtigte im Fall der Unternehmensinsolvenz die Betriebsrente in voller, zugesagter Höhe, wobei der PSV für die Differenz eintreten muss. Voraussetzung für den Eintritt des PSV ist die Insolvenz des Arbeitgebers oder ein entsprechender Sicherungsfall. Hierzu zählen die Ablehnung des Antrags auf Insolvenzeröffnung, ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens und die Einstellung der Betriebstätigkeit. Ebenso, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Diese Neuregelung gilt für Insolvenzfälle ab dem 1. Januar 2022.
Ist vor dem 1. Januar 2022 ein Sicherungsfall eingetreten, fällt der Insolvenzschutz niedriger aus. Der PSV zahlt in diesem Fall nur, wenn die Pensionskasse die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt hat oder wenn das Einkommen des Betriebsrentners wegen einer Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Diese Regelung entspricht dem Mindestschutz, den die EU-Mitgliedstaaten nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewähren müssen. Ausgenommen von der Neuregelung sind Betriebsrenten, bei denen bereits ausreichende Sicherungslinien gegen Leistungskürzungen bestehen.
Der EuGH hat am 19. Dezember 2019 entschieden, dass er für den Fall von Pensionskassen mit Unterdeckung eine Staatshaftung zumindest für möglich hält. Ausgehend war eine vom VAA unterstützte Musterklage.