Altersversorgung: Regelaltersgrenze von 67 Jahren kann auch bei Betriebsrenten greifen
04.09.12Betriebsrenten müssen unter bestimmten Voraussetzungen erst mit 67 Jahren gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn die Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Entsprechende Regelungen in Versorgungsordnungen seien, so das BAG, regelmäßig dahin auszulegen, dass mit der festgeschriebenen Altersgrenze von 65 Jahren keine eigenständige Altersgrenze festgeschrieben wurde, sondern die jeweils gültige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Die gesetzliche Regelaltersgrenze wurde 2007 nach über 90 Jahren durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 sukzessiv auf bis zu 67 Jahre angehoben.
Die Entscheidung des BAG ist aus Sicht des VAA wenig überraschend. So hat das BAG schon früher entschieden, dass Altersgrenzen in Arbeitsverträgen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, so auszulegen sind, dass auch darunter die jeweils gültige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen und nicht am Wortlaut der Regelung festzuhalten ist.
Entgegen manchen Darstellungen in Medien ist diese Entscheidung aber keineswegs für alle Betriebsrenter nachteilig. Diejenigen, die ohnehin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten, haben keine Einbußen zu erwarten. Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente können finanzielle Nachteile entstehen, diese hängen aber vom Einzelfall und dem konkreten Inhalt der Versorgungszusage ab.
Praxistipp: Betriebsrentenanwärter sollten sich vom Arbeitgeber regelmäßig ihre Anwartschaften bezogen auf ihr individuelles Renteneintrittsalter berechnen lassen und sich – sofern sie dies in Erwägung ziehen – auch über die finanziellen Einbußen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente informieren.